Erzeugnisse
Definition Diese Karte bietet einen allgemeinen Überblick über die Verfahren zur Probenahme bei Einzelhandelspackungen. Je nach Produkt können zusätzliche Anforderungen bestehen, die hier jedoch nicht berücksichtigt werden können. Beachten Sie bitte die jeweils geltenden Normen und Rechtsvorschriften.

Einzelhandelspackungen sind Packungen, bei denen das Gewicht der kleinsten Packungseinheit innerhalb einer Sendung in der Regel nicht mehr als 5 l bzw. 5 kg beträgt (d. h. verschiedene Dosen, Flaschen, sonstige Gefäße und Beutel).

Als Einzelhandelspackung ist jegliche Verpackung zu betrachten, die ausdrücklich für den Verkauf an eine Einzelperson und zur Verwendung zu Haushaltszwecken vorgesehen wurde.
  • Bei Gewürzen oder Kräutern können die betreffenden Mengen sehr gering sein (10-25 g);
  • bei anderen Erzeugnissen liegen die Packungsgrößen gewöhnlich zwischen 100 g und 2 kg (bzw. 2 l),
  • und bei gewissen nicht homogenen Erzeugnissen (z. B. bei Hundefutter) können Einzelhandelspackungen auch in Säcken oder Beuteln mit bis zu 25 kg Gewicht bestehen.
Diese Karte enthält auch Informationen über die Beprobung von Enderzeugnissen (darunter nicht in Einzelhandelspackungen abgepackte Enderzeugnisse), die nicht in den jeweiligen spezifischen Karten abgedeckt sind.

Die Waren sind als Enderzeugnisse definiert, die von den Endnutzern direkt verwendet werden können.

Diese Karte deckt eine Vielzahl an Erzeugnissen ab, wie Haushaltsartikel, Ziergegenstände, Hygieneartikel, Kleidung, Schuhe, Schmuckgegenstände, Werkzeug, mechanische und elektrische/elektronische Ausrüstung sowie Teile und Zubehör dafür, optische Artikel, Instrumente sowie Teile und Zubehör dafür, Uhren, Möbel, Lampen und Spielzeug.

Diese Waren bestehen aus verschiedenen Materialien, wie Kunststoff, Kautschuk, Leder, Papier, Textilien, mineralischen Stoffen, Keramik, Glas und Metall oder einer Kombination daraus.

Ausgenommen sind sämtliche Halbfertigerzeugnisse wie Rohblöcke (Ingots), Stäbe, Rohre, Platten, Folien, Draht usw. Die Beprobung dieser Erzeugnisse ist durch die Beprobungskarte des Materials, aus dem sie bestehen, abgedeckt.

Für Abfallerzeugnisse siehe die spezifische Karte "Abfälle".

Einzelhandelspackungen
Empfohlener Mindestumfang pro Probe Zur Herstellung einer Sammelprobe sollten je nach Umfang einer Sendung Packungen mindestens in den im Folgenden genannten Stückzahlen entnommen werden:

Umfang der Partie
(Anzahl an Packungen)
Empfohlene Anzahl der als
Einzelproben zu entnehmenden Packungen
2-100 2
101-1 000 3
1 001-10 000 6
10 001-150 000 9
150 001-500 000 12
> 500 000 17

(Nach FAO/WHO – CAC/GL 50-2004, Tabelle 17 (eingeschränkter Kontrollumfang)). Ausnahmen von den in dieser Tabelle genannten Zahlen werden im folgenden Probenahmeplan erläutert.

Bei kleinen Packungen achten Sie darauf, dass die Endprobe einen Umfang von mindestens 250 g hat. Bei Stückgut sollte die Endprobe aus mindestens einem fertigen und funktionsfähigem Stück bestehen.

Wenn die Sendung homogen ist (alle Packungen in Bezug auf Etikett, Inhalt, Nettogewicht/-volumen, Produktions- oder Losnummer und/oder Verfallsdatum gleich sind), können weniger Packungen beprobt werden (oder Einzelartikel). Die Mindestmenge/das Mindestgewicht identischer Endproben, die/das das Labor Ihren nationalen Leitlinien zufolge benötigt, sollte grundsätzlich ausreichend sein.

Homogenität: Für den Einzelhandelsverkauf verpackte Erzeugnisse werden üblicherweise in Serie produziert und sind einheitlich bzw. homogen zusammengesetzt. Bei manchen Waren kann es jedoch sein, dass die Einzelhandelspackungen aufgrund der natürlichen Variabilität des Erzeugnisses nicht einheitlich bzw. nicht homogen sind. Hinsichtlich der Anzahl der entnommenen Proben können Siein jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen handeln.
  • Wenn es offensichtlich ist, dass die Packungen einheitlich sind (z. B. Artikel mit demselben Herstellungsdatum oder derselben Losnummer), kann die Anzahl der entnommenen Packungen verringert werden und ist dennoch repräsentativ für die gesamte Sendung. Denken Sie jedoch daran, die für die Untersuchung erforderliche Mindestmenge zu entnehmen.
  • Bestehen Zweifel hinsichtlich der Einheitlichkeit der Packungen, zum Beispiel wenn sich die Inhalte sichtbar unterscheiden, können Sie zusätzliche Packungen entnehmen, die über die nach der Tabelle für den Probenumfang erforderliche Menge hinausgehen, um zu gewährleisten, dass Ihre Probe repräsentativ ist.
  • Dasselbe gilt für Stückgut: Bestehen Zweifel an der Einheitlichkeit der Erzeugnisse, wenn es z. B. offensichtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Stücken gibt, sollten mehr Proben genommen werden, damit die Probe repräsentativ ist. Ein Beispiel für nicht homogene Erzeugnisse sind etwa Keramikerzeugnisse. Die Erfahrung zeigt, dass keramische Erzeugnisse (aus Porzellan, Steinzeug, Ton und Feinsteinzeug) innerhalb einer Sendung oft voneinander abweichen.
  • Bei hochwertige Erzeugnissen wird in der Regel ein Stück als repräsentative angesehen.
  • Wurde von der Probenskala abgewichen, indem entweder weniger oder mehr Proben entnommen wurden, ist dies auf dem Probenahmeformular zu begründen.
Geltende Normen (ISO- und EU-Normen) und maßgebliche Rechtsvorschriften
  • FAO/WHO. Codex Alimentarius General Guidelines on Sampling – CAC/GL 50-2004.

Beachten Sie auch Ihre nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien zur Probenahme.


Benötigte Ausrüstung
Empfohlene Probenahmegeräte je nach Methode
  • Allgemeine Werkzeuge: Messer, Scheren, Zangen, Handlampe usw.
Für Probenahmen zu verwendende Behälter
  • Kunststoffbeutel, verschiedene Ausführungen und Größen; auch mit vorgedrucktem Etikett (P00)
  • Papiertaschen oder Kartons, Schachteln; auch mit vorgedrucktem Etikett (R00, R01)
Für größere Artikel werden keine Behälter benötigt, falls ein Etikett darauf leicht angebracht werden kann; dies gilt z. B. für Keramikerzeugnisse, Erzeugnisse aus Holz oder Stein oder Erzeugnisse wie elektronische Geräte.
Sicherheitsmaßnahmen und Risikobewertung Bitte beachten Sie Ihre nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien zum Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit.

  • Unter normalen Bedingungen bestehen bei der Beprobung von Einzelhandelspackungen oder Stückgut keine besonderen Gesundheitsrisiken.
  • Lebensmittel: keine besonderen Gefahren, soweit nicht eine Allergie gegenüber bestimmten Inhaltsstoffen besteht.
  • Sonstige Zubereitungen: siehe Sicherheitsdatenblatt bzw. ADR-Vorschriften sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise der Originalverpackung.
  • Verwenden Sie Schutzhandschuhe, Schutzbrille und/oder eine Schutzmaske (wenn erforderlich).
  • Informieren Sie sich über die gemäß der lokalen Gefährdungsbeurteilung oder den Betriebssicherheitsvorschriften geltenden Arbeitssicherheits-Anweisungen am Ort der Probenahme und befolgen Sie diese.

Probenahmeplan
Art der Sendung Beschreibung
Sendungen zur Zollabfertigung Die Sammelprobe besteht aus einer angemessenen Anzahl von Einzelproben, Dosen, Flaschen, Gläser oder Beutel in Form von ungeöffneten Einzelhandelspackungen aus allen Teilen der jeweiligen Sendung. Eine Probe (eine Einzelverkaufspackung oder ein Stück) wird in der Regel als repräsentativ für die Erzeugnisse angesehen, die durch dieselbe Zollanmeldung abgedeckt werden.

Sendungen gemäß den Regelungen der GAP (Ausfuhrerstattungen) Die Sammelprobe besteht aus einer angemessenen Zahl von Einzelproben: Dosen, Flaschen, Gläser oder Beutel in Form von ungeöffneten Einzelhandelspackungen aus allen Teilen der jeweiligen Sendung. Die jeweils mindestens erforderliche Zahl von Packungen ist der vorstehenden Tabelle zu entnehmen. Wenn eine Sendung Erzeugnisse aus einer einzigen Fertigungslinie umfasst (identische Partie), kann eine geringere Anzahl an Proben hinreichend sein.

Außerdem ist der in die Sammelprobe einzubeziehende Anteil der jeweiligen Sendung zu berücksichtigen (siehe Allgemeine Informationen).


Detaillierte Informationen
Probenahmeverfahren
  • Unterschiedliche Partien sind jeweils getrennt zu beproben. Die Kennzeichnungsetiketten auf den Verpackungen können Aufschluss darüber geben, ob eine Sendung aus mehreren Partien oder aus Erzeugnissen mit unterschiedlichen Herstellungsdaten besteht, und ob die Erzeugnisse der einzelnen Partien sich qualitativ unterscheiden.
  • Enthält eine Sendung der Packungskennzeichnung zufolge unterschiedliche Erzeugnisse (z. B. verschiedene Konfitüresorten in einer Konfitürensendung), sind von jeder einzelnen Sorte Proben zu nehmen. Bei Waren, bei denen eine Sendung eine Mischung verschiedener Erzeugnisse enthält, wie z. B. Schrauben und Bolzen unterschiedlicher Art und Zusammensetzung, müssen von jedem Erzeugnis Proben genommen werden.
  • Packungen sind stets auf Unversehrtheit und das Verfallsdatum zu prüfen.
  • Als Proben entnommene Einzelhandelspackungen dürfen nicht geöffnet werden, und der Inhalt dieser Packungen darf nicht in andere Probenbehälter umgefüllt werden.
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Angaben auf der Originalverpackung nicht entfernt oder verdeckt werden. Zollkennzeichnungen sollten die Handelskennzeichnung des jeweiligen Originalerzeugnisses (Marke, Hersteller, Inhalt, Verfallsdatum, Steuermarken usw.) nicht verdecken. Es wird empfohlen, als Proben genommene Einzelhandelspackungen in einen Plastikbeutel oder einen Karton zu verpacken und die Kennzeichnungen und Siegel auf dem Beutel oder dem Karton anzubringen.
  • Wenn bei einem Produkt das Verfallsdatum bald erreicht oder bereits überschritten ist, erfolgt eine Probenahme aus der betreffenden Sendung in der Regel nur dann, wenn besondere Gründe vorliegen.
  • Bei großformatigen Waren können fotografische Nachweise, die vom Probe nehmenden Bediensteten angefertigt werden, oder Dokumente, in denen der Artikel, die technischen Einzelheiten und Funktionen beschrieben werden, eine zufriedenstellende Alternative zur Probenahme darstellen. Bei Maschinen und für elektrische/elektronische Ausrüstung und Apparate sind diese Informationen wesentlich, für die korrekte Einreihung.
  • Großformatige Waren können, sofern verfügbar, auch sofort mit einem mobilen Labor oder mithilfe mobiler Diagnostik getestet werden.
Probenahmeformular
  • Füllen Sie das Probenahmeformular aus. Fügen Sie jeweils ein Exemplar den Proben bei und bewahren Sie ein Exemplar in Ihren Unterlagen auf.
Transport
  • Achten Sie darauf, dass die Transportbedingungen die Unversehrtheit und den Erhalt der Merkmale der zu befördernden Probe gewährleisten.
  • Stellen Sie sicher, dass angemessene Transportbedingungen für die jeweiligen Produkte gegeben sind. Wenn erforderlich, sollten die betreffenden Gefahrenzeichen und/oder Temperaturempfehlungen auf den jeweiligen Umverpackungen deutlich sichtbar sein.
  • Proben von Lebensmittelerzeugnissen und von Chemikalien sind im jeweiligen Fahrzeug getrennt (in Frachträumen, Versandkisten usw.) zu befördern, um jeglichen direkten Kontakt zwischen den betreffenden Erzeugnissen auszuschließen.
Lagerung
  • Die Bedingungen für die Aufbewahrung von Proben hängen von den Merkmalen und Eigenschaften der entnommenen Proben ab.
  • Angemessene Lagerungsbedingungen für die jeweiligen Erzeugnisse sind sicherzustellen. Falls erforderlich, sollten die betreffenden Gefahrensymbole und/oder Temperaturempfehlungen auf den jeweiligen Umverpackungen deutlich sichtbar angebracht sein.
  • Die Proben sind an einem sauberen, trockenen, dunklen, kühlen und hinreichend belüfteten Ort zu lagern.
  • Waren von großem Wert sind sicher aufzubewahren.



Neufassungen
Fassung Datum Änderungen
1.0 12.10.2012 Erste Fassung
1.1 15.07.2018 Aktualisierung – Probenmenge konkretisiert
1.2 01.11.2019 Aktualisierung – Probenahme bei Enderzeugnissen wurde hinzugefügt